Satzung


Der Von-Alten-Garten ist eine in Teilen denkmalgeschützte historische Parkanlage der Stadt Hannover, die im Bereich des ehemaligen Garten-Parterres mit Förderung des Kommunalver- bandes Großraum Hannover, anlässlich der Projekte “Stadt als Garten”, zur EXPO 2000 neu gestaltet worden ist. Sowohl dieser ruhige kleine Parkteil als auch die bereits vorher öffentlich zugängliche Grünanlage dient Besucherinnen und Besuchern zur Erholung. Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen und Organisationen steht der Von-Alten-Garten, an den auch Kinder-, Schul- , Sport- und kirchliche Einrichtungen des Stadtteiles Linden grenzen, darüber hinaus als Treff- punkt und Stätte des kulturellen Lebens für Veranstaltungen, die dem Zweck des Parkes als Ort der Ruhe und Erholung nicht entgegenstehen, zur Verfügung. Der Von-Alten-Garten soll in sei- nem Charakter, seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit erhalten bleiben und weiter entwickelt werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Von-Alten-Garten e.V. mit Sitz in Hannover-Linden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein ist eine Gemeinschaft von Freundinnen und Freunden des Von-Alten-Gartens. In Abstimmung mit der Stadt Hannover fördert er ideell und materiell die Ausstattung, Pflege, Ver- besserung und Weiterentwicklung des Von-Alten-Gartens mit den dazugehörenden Einrichtun- gen als Stätte des kulturellen Lebens, und als Ort der Ruhe und Erholung. Der Verein fördert und unterstützt Veranstaltungen unterschiedlicher Art und Formen im Von-Alten-Garten. Daneben bemüht der Verein sich nachhaltig, den Von-Alten-Garten einem großen Kreis der Bevölkerung nahe zu bringen und hiermit eine hohe Identifikation breiter Bevölkerungsteile in einem größtmöglichen Einzugsgebiet mit dieser Einrichtung zu erreichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abga- benordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gemeinschaft dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Aus- scheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Überschüsse der Vereinskasse sind Eigentum des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder und Beitrag

Mitglied kann jede/r werden, die/der gewillt ist, die Tätigkeit des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Auch juristische Personen können Mitglieder werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird nach Annahme durch den Vorstand wirksam. Beiträge sind zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge der Mitglieder beschließt die Mitglieder- versammlung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt a) b) durch den Austritt, der jederzeit zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann, durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet möglichst bis Ende April eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihren Aufgaben gehört : 1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Berichtes der/Kassenprüfer/innen,
3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes (§ 9) und der Rechnungsprüfer/innen (§ 12)
5. Wahl der/des Vertreter/s des Berufsstandes der Landschaftsarchitektur für den Beirat 10) (§
6. Beschlussfassung über Beiträge ( § 5 Abs. 2). Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung ein. Außerordentliche Mitgliederver- sammlungen sind jederzeit zulässig. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es wünscht. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitlied zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Vorstand

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er besteht aus :
dem oder der 1. Vorsitzenden,
dem oder der 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
Die Mitgliederversammlung kann die Zahl weiterer Vorstandsmitglieder bestimmen. Sie wählt den Vorstand grundsätzlich auf zwei Jahre. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält (einfache Mehrheit). Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.
Vorstand im Sinne des BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jede/r von diesen beiden ist allein vertretungsberechtigt. Beide zeichnen für den Verein, indem sie dem Namen des Vereins ihre Namensunterschift hinzufügen. Beide Zeichnungsberechtigte gemeinsam können andere Personen zur Vertretung des Vereins in bestimmten Angelegenheiten schriftlich bevollmächti- gen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Beirat

Der Vorstand erhält einen Beirat. Ständige Mitglieder des Beirates sind die jeweiligen Haupt- verwaltungsbeamten der Stadt Hannover und des Kommunalverbandes (Region Hannover) oder von ihnen benannte Vertreter/innen sowie mindestens ein/e Vertreter/in des Berufsstandes der Landschaftsarchitektur, der/die von den Mitgliedern gewählt werden. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Verfolgung der Vereinsziele.

§ 11 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann, aus dem Mitgliederkreis zu seiner Beratung und Unterstützung, insbeson- dere auch zur Vorbereitung von Vorhaben des Vereins, Arbeitsgruppen berufen. Der Vorstand regelt, soweit erforderlich, die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen (AGs). Er kann einzelnen Mitglie- dern der AGs Aufgaben übertragen.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen, denen die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mit- glieder des Vereins sein, auch sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mit- gliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks etwa vorhandenen Vermögen fällt der Stadt Hannover mit der Bedingung zu, dass das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder für sinnvolle Maßnahmen im Von- Alten-Garten verwendet wird. Über Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung. (Anmerkung: Die Vereinsgründung erfolgte im Herbst 2001)